11. Vorsorgeprinzip a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, im angefochtenen Gesamtentscheid seien keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG geprüft worden. Insbesondere dränge sich eine komplette Einhausung auf. Da der Brecher 4 m tief in den Boden versenkt werde, dürften die Überdachungskosten gering sein. b) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; für Lärmemissionen vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV).