26 BGer 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5.2 24 l) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund einer Lärmprognose davon auszugehen ist, dass das nachgesuchte Bauvorhaben sämtliche relevanten Lärmgrenzwerte einhält. Sowohl der Brecher- bzw. Schredderbetrieb als auch der "normale" Betrieb ohne Einsatz des Brechers bzw. Schredders halten den Planungswert ein. Dabei wäre eine Bewilligung des Bauvorhabens gestützt auf eine lärmschutzrechtliche Privilegierung des mobilen Brechers bzw. Schredders selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Planungswert durch den Brecher- bzw. Schredderbetrieb überschritten würde.