Gemäss Bundesgericht setzt eine solche Privilegierung weiter voraus, dass der Immissionsgrenzwert nicht überschritten wird.26 Diese Voraussetzung ist hier in jedem Fall erfüllt: Selbst wenn man für Brecher bzw. den Schredder und deren Beschickung von einer täglichen Betriebsdauer von 8.5 Stunden ausgehen und die Pegelkorrekturen aus dem Lärmgutachten unverändert übernehmen würde, hielte der Gesamtpegel mit knapp 63 dB(A) den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) ein. Damit dürfte der Brecher- bzw. Schredderbetriebslärm im Sinne einer lärmschutzrechtlichen Privilegierung allenfalls auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs verdünnt werden.