Im damals zu beurteilenden Fall stand der Einsatz eines Brechers an 36 Tagen pro Jahr zur Diskussion, weshalb gemäss Verwaltungs- und Bundesgericht keine Privilegierung im Sinne einer Lärmverdünnung in Frage kam.25 Mit maximal 10 Brecher- bzw. Schreddertagen pro Jahr liegt hier somit ein Fall vor, bei dem eine Privilegierung zu prüfen wäre. 25 VGE 100.2010.229/236 vom 6. April 2011 E. 3.3 und BGer 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 E. 5 23