h) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungs- und das Bundesgericht nicht ausgeschlossen haben, den Einsatz eines mobilen Brechers über einen beschränkten Zeitraum von insgesamt wenigen Tagen pro Jahr auf einem Betriebsareal lärmschutzrechtlich zu privilegieren. Im Zusammenhang mit einer Privilegierung wurde dabei der Einsatz eines Brechers an 10, 15 oder 18 Tagen pro Jahr genannt. Im damals zu beurteilenden Fall stand der Einsatz eines Brechers an 36 Tagen pro Jahr zur Diskussion, weshalb gemäss Verwaltungs- und Bundesgericht keine Privilegierung im Sinne einer Lärmverdünnung in Frage kam.25