Und auch die Brecher- bzw. Schredderbeschickung ist theoretisch in diesem zeitlichen Umfang zulässig. Werden diese beiden Lärmquellen nur von 8.5 auf 12 Stunden verdünnt, ergibt sich für den Brecher- und den Schredderbetrieb am Immissionsort A ein Gesamtpegel von knapp 63 dB(A) und damit eine Überschreitung des Planungswerts. An den übrigen drei Immissionsorten wird der Planungswert nach wie vor eingehalten.