Zwar ist das beco dabei lediglich von einer Betriebsdauer des Brechers bzw. Schredders von 8 Stunden pro Tag und einer Betriebsdauer der Brecher- bzw. Schredderbeschickung von 4 Stunden pro Tag ausgegangen und hat den Lärm dementsprechend von 8 respektive 4 Stunden auf 12 Stunden verdünnt. Gemäss dem angefochtenen Gesamtentscheid dauert die Betriebszeit mit Lärm jedoch von 07.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Theoretisch könnte der Brecher bzw. Schredder somit 8.5 Stunden pro Tag betrieben werden. Und auch die Brecher- bzw. Schredderbeschickung ist theoretisch in diesem zeitlichen Umfang zulässig.