Das Verwaltungs- und das Bundesgericht scheinen jedoch die Ansicht zu vertreten, dass bei einem Einsatz eines mobilen Brechers für die Beurteilung des Industrie- und Gewerbelärms zwei Betriebe zu unterscheiden sind. Ein "normaler" Betrieb, an den Tagen ohne Einsatz eines Brechers, und ein Brecherbetrieb, an den Tagen mit Einsatz eines Brechers. Dabei müssen beide Betriebe für sich die Lärmgrenzwerte einhalten, d.h. auch der Brecherbetrieb muss grundsätzlich, unter Vorbehalt einer Privilegierung für eine beschränkte Anzahl von Tagen, den Planungswert einhalten.