eine Verdünnung auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs ist jedoch nicht mehr zulässig. Der so ermittelte Teilbeurteilungspegel des Brechers allein muss den Immissionsgrenzwert einhalten. Auf einer zweiten Stufe werden die Teilbeurteilungspegel sämtlicher Lärmphasen des Gesamtbetriebs ermittelt und zu einem Gesamtbeurteilungspegel zusammengerechnet. Dabei darf der Lärm des Brechers auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs verdünnt werden. Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel muss den Planungswert einhalten.