Nachdem das Verwaltungs- und das Bundesgericht diese Vollzugspraxis des beco und des BAFU zu mobilen Brechern als unzulässig beurteilt haben,23 erarbeitete das beco eine neue "Arbeitsanleitung für die Vollzugspraxis des Kantons Bern zur Lärmbeurteilung von neuen mobilen Brechern".24 Gemäss dieser Arbeitsanleitung wird auf einer ersten Stufe der Teilbeurteilungspegel des Brechers als alleinige Lärmphase ermittelt. Dabei darf der Lärm des Brechers von 8 Stunden (Arbeitstag) auf 12 Stunden (akustische Tageszeit) verdünnt werden; eine Verdünnung auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs ist jedoch nicht mehr zulässig.