Gemäss den „Grundlagen Industrie- und Gewerbelärm“ des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)21 und der Checkliste Industrie- und Gewerbelärm des beco (Ausgabe April 2009)22 war es zulässig, den Lärm eines mobilen Brechers auf die Betriebszeit des Gesamtbetriebs zu verdünnen. Nachdem das Verwaltungs- und das Bundesgericht diese Vollzugspraxis des beco und des BAFU zu mobilen Brechern als unzulässig beurteilt haben,23 erarbeitete das beco eine neue "Arbeitsanleitung für die Vollzugspraxis des Kantons Bern zur Lärmbeurteilung von neuen mobilen Brechern".24 Gemäss dieser Arbeitsanleitung wird auf einer ersten Stufe der Teilbeurteilungspegel des Brechers als alleinige Lärmphase ermittelt.