d) Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen laut Art. 7 Abs. 1 LSV nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Sämtliche relevanten Parzellen befinden sich in der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III. Für Industrie- und Gewerbelärm gilt in der ES III am Tag ein Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) und ein Planungswert von 60 dB(A) (Anhang 6 Ziff. 2 LSV).