b) Beim Wall entlang der Strasse, der eine Öffnung für die Ausfahrt aufweist, handelt es sich nicht um einen Lärmschutzwall, sondern um einen Sichtschutz. Die Lärmschutzwand ist rund um das 4 m abgesenkte Terrain für den Brecher bzw. Holzhacker geplant. Die Lärmschutzwand weist zwar im Bereich der Rampe eine Öffnung auf. Aufgrund des 4 m abgesenkten Terrains kann sich der Lärm durch diese Öffnung aber nicht ungehindert ausbreiten. Diese Rüge ist daher unbegründet.