angenommenen Schalldämpfungen als plausibel und die BVE sieht keine Veranlassung, an der Einschätzung der Fachbehörde zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführenden vermögen nicht konkret darzulegen, weshalb diese Annahme falsch ist. Zur befürchteten Schalltrichterwirkung nach oben führt das beco aus, der Schall breite sich nach oben aus und werde nicht reflektiert. Insofern ist nicht erkennbar, inwiefern eine mögliche Schalltrichterwirkung nach oben für die umliegenden Liegenschaften relevant sein sollte, auch auf diesem Weg gelangt kein Direktschall zu den Immissionsorten. Diese Rüge ist somit unbegründet.