f) Bei dem Lärmgutachten handelt es sich um eine Prognose, die zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Dies gilt auch für die Annahme betreffend Schalldämpfung eines Hindernisses. Ein Nachweis, dass die Tieferlegung des Brechers den Lärm teilweise um 18 dB(A) vermindert, kann daher nicht erbracht und deshalb nicht verlangt werden. In seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2014 weist das beco darauf hin, dass die Schalldämpfung nicht in allen Richtungen so hoch veranschlagt wurde. Das Tieferlegen des Brechers und das teilweise Anbringen von Lärmschutzwänden um die Senke würden bewirken, dass kein Direktschall mehr entstehe. Das beco erachtet die