e) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, durch das Lärmgutachten der I.________ AG sei nicht nachvollziehbar belegt, wie man auf den Reduktionsfaktor von 18 dB(A) mit Hindernis komme. Es sei nicht nachgewiesen, dass durch die Tieferlegung des Brechers eine derart grosse Lärmverminderung stattfinde. Vielmehr habe die vorgesehene Anordnung die Wirkung eines Schalltrichters nach oben.