c KLSV20) im Amtsbericht vom 18. November 2013 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert, womit die Objektivität der Sachverhaltsermittlung sichergestellt ist. Gestützt auf das als vollständig, plausibel und korrekt befundene Gutachten hat das beco anschliessend die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften geprüft. Dieses Vorgehen entspricht sowohl der Praxis als auch den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Demzufolge leidet das Gutachten der I.________ AG vom 31. Oktober 2013 an keinem formellen Mangel, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden darf.