Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerinnen bei der I.________ AG ein Lärmgutachten erstellen lassen. Dabei wurde ein erstes Gutachten vom 13. August 2013 durch ein überarbeitetes Gutachten vom 31. Oktober 2013 ersetzt. Bei der I.________ AG handelt es sich um ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro. Das Gutachten vom 31. Oktober 2013 wurde vom beco als zuständige Fachbehörde (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KLSV20) im Amtsbericht vom 18. November 2013 auf Vollständigkeit, Plausibilität und Korrektheit kontrolliert, womit die Objektivität der Sachverhaltsermittlung sichergestellt ist.