Die Behörde ist also nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Sie kann vielmehr vom Anlagebetreiber ein Lärmgutachten verlangen.19 Letzteres Vorgehen ist beispielsweise im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung explizit so vorgesehen. Der Umweltverträglichkeitsbericht, der die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 19 VGE Nr. 22986 vom 13. Februar 2008 E. 4.2 18