d) Zunächst existiert kein Bundesgerichtsentscheid mit diesem Index. Und auch in BGE 140 II 16 findet sich auf Seite 24 nichts Einschlägiges. Im Übrigen ist diese Rüge auch in der Sache unbegründet. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG18 dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen selber durchzuführen oder in Auftrag zu geben.