Gemäss Ziff. 1.11 der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 4. Oktober 2013 bzw. Ziff. 4.3.2.26 des angefochtenen Gesamtentscheids ist der Materialumschlag mit Lieferscheinen zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss bei der Inspektion durch eine anerkannte Prüfstelle zur Einsicht vorliegen, zu der die Beschwerdegegnerinnen gemäss Ziff. 1.9 der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bzw. Ziff. 4.3.2.24 des Gesamtentscheids einmal jährlich verpflichtet ist. Damit ist die Kontrolle der Mengenbeschränkung sichergestellt. Im Übrigen lässt sich die Mengenbeschränkung auch indirekt über die Betriebstage kontrollieren.