Der Schredder unterliegt damit nicht der UVP-Pflicht und das mit ihm verarbeitete Frischholz ist nicht zur Abfallmenge hinzuzurechnen. Demgegenüber sollen mit dem Brecher Bauabfälle behandelt werden. Mit der Auflage in Ziff. 4.3.2.8 und 4.3.2.30 des angefochtenen Gesamtentscheids, wonach die Menge der insgesamt verarbeiteten Abfälle 10'000 t nicht erreichen darf, ist jedoch sichergestellt, dass der Schwellenwert für die UVP- Pflicht von 10'000 t Abfall pro Jahr nicht überschritten werden darf. Für das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen muss daher keine UVP durchgeführt werden.