d) Entscheidend ist die Materialmenge jedoch für die UVP-Pflicht. Gemäss Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.7 UVPV17 sind unter anderem Abfallanlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr der UVP unterstellt. Mit dem Schredder soll gemäss Aussage der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Beschwerdeantwort lediglich Frischholz verarbeitet werden. Bei Frischholz handelt es sich nicht um Abfall, was auch vom AWA in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2014 bestätigt wird. Der Schredder unterliegt damit nicht der UVP-Pflicht und das mit ihm verarbeitete Frischholz ist nicht zur Abfallmenge hinzuzurechnen.