c) Diese Beschränkungen betreffend Betriebsdauer des Brechers und Schredders sowie der damit verarbeiteten Materialmengen sind uneinheitlich. In Ziff. 4.3.2.7 des angefochtenen Gesamtentscheids wird der Einsatz des Holzschredders und Steinbrechers jedoch auf insgesamt 10 Arbeitstage beschränkt. Diese Auflage wurde von den Beschwerdegegnerinnen nicht angefochten. In ihrer Beschwerdeantwort anerkennen sie sogar ausdrücklich, dass die Beschränkung auf 10 Betriebstage für den Brecher und Schredder insgesamt gelte. Damit ist diese Auflage verbindlich, auch wenn sie strenger ist, als die abfallrechtliche Betriebsbewilligung verlangen würde, und enger ist, als das Lärmgutachten angenommen hat.