Gemäss Ziff. 4.3.2.8 und 4.3.2.30 des angefochtenen Gesamtentscheids darf die Menge der insgesamt verarbeiteten Abfälle 10'000 t nicht erreichen. In Ziff. 4.3.2.7 wird der Einsatz des Holzschredders und Steinbrechers auf insgesamt 10 Arbeitstage beschränkt, gemäss Ziff. 4.3.2.31 darf der Steinbrecher maximal 10 Tage betrieben werden.