Die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 4. Oktober 2014 wurde für die Entgegennahme und Behandlung von mineralischen Bauabfällen erteilt und hat daher nur den Steinbrecher zum Gegenstand. Die Bewilligung erlaubt die Verarbeitung von maximal 10'000 t Abfällen. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2014 bestätigt das AWA, dass Frischholz nicht unter die Abfallgesetzgebung falle und deshalb nicht zur Abfallmenge hinzuzurechnen sei. Der Einsatz des Steinbrechers wird in der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung auf maximal 10 Tage beschränkt, der Holzschredder ist davon nicht betroffen.