a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, gemäss der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung sei die Menge der verarbeiteten Abfälle auf 10'000 t pro Jahr und die Zeitdauer auf maximal 10 Tage pro Jahr beschränkt, wobei nicht klar sei, ob nur der Steinabbruch mit der Mengenbeschränkung oder auch der Holzschredder gemeint sei. Die 15 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 16 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 1 15