g) Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, es seien besser geeignete Alternativstandorte vorhanden und es sei nun auch am Kanton, eine Lösung zu finden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Alternative Standorte müssen für Bauvorhaben in der Bauzone nicht gesucht werden.16 Das Bauvorhaben ist als Gewerbe- und Lagerbetrieb zu qualifizieren. Es ist damit in der Arbeitszone AII, der die Bauparzelle zugeteilt ist, zonenkonform. 8. Auflagen, UVP-Pflicht