f) Die Beschwerdeführenden 2-7 bestreiten die Zonenkonformität weiter damit, dass gemäss Gemeindebaureglement in der Arbeitszone AII Gewerbe ohne lärmempfindliche Nutzung zugelassen sei. Bei einem Brecher, der aufgrund der Mengenbeschränkung knapp nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege und der den Planungswert nur knapp einhalte, liege kein Fall einer nicht lärmempfindlichen Nutzung vor. Gemäss Art. 211 Abs. 5 GBR ist die Arbeitszone AII der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeteilt. In der ES IV sind stark störende Betriebe zugelassen (Art. 43 Abs. 1 Bst.