Diese Auslegung der Gemeinde überzeugt und ist daher rechtlich vertretbar. Problematischer wäre eher eine engere Auslegung, wonach ein Gewerbe ausschliesslich einen lokalen Bezug haben darf. Der Begriff "lokaler Bezug" schliesst nicht aus, dass ein Gewerbe, das einen solchen hat, nicht auch einen darüber hinausgehenden Bezug haben kann.