c) In der Stellungnahme vom 2. Juni 2014 führt die Gemeinde aus, die erwähnte Bedingung des kommunalen Rechts sei nicht derart eng zu verstehen, dass ein Gewerbe nicht auch in Nachbargemeinden tätig sein könne. Jeder Handwerksbetrieb habe heute Kunden aus mehreren Gemeinden. Mit lokalem Bezug sei bloss gemeint, dass das Schwergewicht der Aktivitäten nicht auf eine ganze Region ausgerichtet sein dürfe. Unzulässig wären damit etwa regional ausgerichtete Verkaufsgeschäfte. 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 65 N. 3 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung 13