b) In der Arbeitszone AII sind unter anderem Gewerbe- und Lagerbetriebe zugelassen (Art. 211 Abs. 5 GBR). Gemäss zugehörigem Kommentar im Gemeindebaureglement ist die Arbeitszone AII Gewerbe mit lokalem Bezug und mässigem Verkehrsaufkommen ohne lärmempfindliche Nutzungen vorbehalten. Zulässig sind namentlich Werkhöfe, Reparaturbetriebe, etc.