e) Der Beschwerdeführer 1 rügt zudem, die Beschwerdegegnerinnen hätten angekündigt, dass die Leichtbauhalle nur eine Übergangslösung sei. Somit wisse man heute nicht, was eigentlich gebaut werden solle. Dass die Beschwerdegegnerinnen anscheinend beabsichtigen, die Leichtbauhalle zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, ist im vorliegenden Verfahren jedoch irrelevant. Gegenstand des Verfahrens ist das im Baugesuch umschriebene Vorhaben. Dieses ist ausreichend klar, womit es beurteilt werden kann. Sollten die Beschwerdegegnerinnen die Halle später ersetzen wollen, müssten sie dafür ein neues Baugesuch einreichen. 7. Zonenkonformität