Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, das Grundstück Nr. J.________ sei nur zur Hälfte der Arbeitszone AII zugeordnet, so liegt auch dies ausserhalb des Streitgegenstands. Das Bauvorhaben liegt nicht auf diesem Grundstück. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass eine Parzelle verschiedenen Zonen zugeteilt wird, die Zonengrenzen müssen nicht mit den Parzellengrenzen übereinstimmen.