Soweit der Beschwerdeführer 1 auf den Bau des NEAT-Tunnels unter dem Niederfeld verweist und geltend macht, es sei widersprüchlich, in diesem Gebiet lautes Gewerbe anzusiedeln, betrifft dies die Zweckmässigkeit der Umzonung der Bauparzelle und damit ebenfalls die Ortsplanung. Auch auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden. d) Analoges gilt für weitere Rügen. Soweit die Beschwerdeführenden die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem vom Regierungsstatthalteramt Frutigen verfügten Baustopp ansprechen, so betrifft dies ein Baupolizeiverfahren, welches es vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden gilt.