Eine akzessorische Überprüfung ist ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse am Planinhalt dahingefallen sein könnte.13 Vorliegend sind keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist gestützt auf die geltende Ortsplanung zu beurteilen, die rechtskräftige Einzonung der Bauparzelle in 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8