c) Die Rüge, die Bevölkerung sei bei der Einzonung der Bauparzelle nicht korrekt informiert worden, betrifft die Ortsplanungsrevision. Ein Nutzungsplan ist unmittelbar an seine Festsetzung anfechtbar und kann im Anwendungsfall in der Regel nicht mehr akzessorisch überprüft werden.12 Eine akzessorische Überprüfung ist ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung für sie noch unklar war oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Grundlagen in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse am Planinhalt dahingefallen sein könnte.13