Mitwirkungsrechte durch die fragliche Bedingung nicht verletzt werden. Diese Rüge ist daher unbegründet. 6. Ortsplanungsrevision, Streitgegenstand a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Bevölkerung sei bei der Einzonung der Bauparzelle von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone AII im Rahmen der Ortsplanungsrevision nicht über das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen informiert worden, obschon die Gemeinde schon davon Kenntnis gehabt habe.