Somit wird nichts von Bedeutung in ein späteres Verfahren verlagert, sondern lediglich sichergestellt, dass das im Baubewilligungsverfahren Angeordnete korrekt umgesetzt wird. Dies ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch bei dieser Sicherstellung der korrekten Umsetzung lediglich um eine Vollzugsfrage. Aufgrund der bewilligten Pläne sind die vorgesehenen Strassenanschlüsse und deren Sichtverhältnisse erkennbar und bekannt. Die Beschwerdeführenden konnten sich daher im Baubewilligungsverfahren zu allen wesentlichen Fragen betreffend die beiden Strassenanschlüsse äussern, womit ihre 10