10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 9 c) Die Baubewilligungsbehörde kann mit der Baubewilligung verfügen, dass die Unterlagen über untergeordnete Gegenstände des Bauvorhabens wie beispielsweise Einzelheiten der Gebäudeinstallation oder die Haustechnik erst vor Baubeginn zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Unterlagen zur Beurteilung und zum Entscheid über das Baugesuch notwendig sind oder wenn wegen diesen untergeordneten Gegenstände Dritten Parteirechte zustehen (Art. 44 Abs. 1 und 2 BauG).