a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, gemäss Gesamtentscheid werde der Plan für die Hauszufahrt in ein separates Behördenverfahren verwiesen. Beim Hausanschluss an die F.________ Strasse handle es sich jedoch um ein wesentliches Element des Bauvorhabens, weshalb es in einem einheitlichen Verfahren geprüft werden müsse. Zudem verletzte ein Behördenverfahren die Mitwirkungsrechte der Einsprechenden. b) Gemäss Ziff. 4.3.1 des Gesamtentscheids ist der Strassenaufsichtsbehörde ein überarbeiteter Plan mit den berücksichtigten Auflagen zu den Strassenanschlüssen zur Genehmigung einzureichen.