d) Beim 2.5 m hohen bestockten Humus-Depot-Wall entlang der F.________ Strasse handelt es sich um eine Einfriedung beziehungsweise um eine Hecke. Beides hat bis zu einer Höhe von 1.2 m seitlich mindestens 0.5 m Abstand zum Fahrbahnrand einzuhalten und ist bei einer Mehrhöhe um diese zurückzuversetzen. Bei einer Mehrhöhe von 1.3 m ergibt sich somit ein Strassenabstand von 1.8 m. Gemäss den Auflagen im Gesamtentscheid hat der bestockte Humus-Depo-Wall eben diesen Abstand einzuhalten und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Somit bedarf der Wall keiner Ausnahmebewilligung, diese Rüge ist unbegründet. 5. Hauszufahrt