3,6 m ab Fahrbahnrand (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Frutigen hat für den Abstand von Gemeindestrassen nichts anderes festgelegt, der Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen für Hauptbauten 3.6 m (Art. A147 Abs. 1 GBR). Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest. Der Regierungsrat regelt die Abstände für Pflanzen, Bäume, Wälder und für Strassenreklamen durch Verordnung (Art. 80 Abs. 1 und 2 SG). Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand.