b) Gemäss Ziff. 4.3.2.34 des angefochtenen Gesamtentscheids ist die Bauparzelle unter anderem gegenüber der Gemeindestrasse mit einem bestockten Humus-Depot-Wall zu umgeben. Der Erdwall ist mit einem Lebhag zu bepflanzen. Die Gesamthöhe des Walls inklusive Lebhag beträgt gegenüber der Gemeindestrasse 2.5 m. Gemäss Ziff. 4.3.2.41 des Gesamtentscheids hat der bestockte Erdwall (Sichtschutzbepflanzung entlang der Strasse) mit einer Gesamthöhe von 2.5 m einen Strassenabstand ab Fahrbahnrand von 1.8 m einzuhalten. c) Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Abstand von