c) In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens machen die Beschwerdeführenden 2-7 zwar geltend, das Wohnhaus dürfe aufgrund der Besitzstandsgarantie nach wie vor als solches genutzt werden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine aufgegebene und nach neuem Recht nicht mehr zulässige Nutzung nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie wiederaufgenommen werden kann.8 Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet. 4. Strassenabstand