ihrer Beschwerdeantwort ist ein solcher Abbruch aber auch nicht vorgesehen. Das Wohnhaus stehe leer und den Grundstückeigentümern sei bewusst, dass das leerstehende Haus keiner Wohnnutzung zugeführt werden dürfe, da dies nicht zonenkonform wäre. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass für das Gebäude weder ein Abbruchgesuch gestellt noch eine entsprechende Baubewilligung erteilt wurde. Das Haus muss nicht abgebrochen werden, es darf lediglich nicht zonenwidrig genutzt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sollte sich daran etwas ändern, wäre dagegen baupolizeilich vorzugehen.