b) Das fragliche Gebäude steht in der Arbeitszone AII. In dieser Zone ist keine Wohnnutzung erlaubt (vgl. Art. 211 Abs. 5 GBR7). Auf den baubewilligten Plänen ist das Gebäude eingetragen und nicht als Abbruch gekennzeichnet. Auch im Baugesuch wird kein Abbruch erwähnt. Dementsprechend wurde ein solcher mit dem angefochtenen Gesamtentscheid auch nicht bewilligt. Gemäss Aussage der Beschwerdegegnerinnen in 6 BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 4 und 16 7 Baureglement der Einwohnergemeinde Frutigen vom 28. November 2010 7