a) Die Beschwerdeführenden 2-7 rügen, das heute bestehende Wohnhaus auf der Bauparzelle sei lärmschutzmässig nicht zulässig. Daher müsse es offenbar entfernt werden, was einer Baubewilligung bedürfe. Aus dem Baugesuch gehe aber der Abbruch nicht hervor. Im Situationsplan sei das Haus zwar "weggetippext", jedoch nicht wie üblich "gelb" als Abbruch markiert. Auch im angefochtenen Gesamtentscheid fehle der Abbruch, weshalb er ungültig sei.