c) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine solche im Rechtsmittelverfahren jedoch „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.6 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden 2-7 durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Zumal sie gemäss ihrer eigenen Aussage die fraglichen Unterlagen am 3. April 2014 erhielten und ihre