Zwar wurde bei den Einspracheverhandlungen auf das noch ausstehende Lärmgutachten aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführenden mussten sich deshalb aber nicht bei der Gemeinde danach erkundigen, da die Gemeinde die Verfahrensbeteiligten von sich aus über 5 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 17 f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 6